Kosten für einen Schulhund stellen teilweise Werbungskosten dar

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In seinem Urteil vom 14.09.2018 (1 K 2144/17 E; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 52/18) erklärte das FG Düsseldorf, dass der in eine weiterführenden Schule mitgenommener und eingesetzter sogenannter „Schulhund“ einer Lehrerin zumindest anteilig als Werbungskosten abgesetzt werden kann, da er, ähnlich wie einem Polizeihund, im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert wird. Da die Schule auch aktiv mit dem Schulhundkonzept warb, wurde der Anteil der beruflichen Nutzung des Hundes geschätzt und die Kosten für Futter und Tierarzt anteilig als Werbungskosten anerkannt.