Glutenfreie Diätverpflegung stellt keine außergewöhnlichen Belastungen dar

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Das FG Köln entschied in seinem Urteil vom 13.9.2018 (15 K 1347/16, Revision anhängig; BFH-Az. VI R 48/18) das glutenfreie Diätverpflegung selbst dann nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden kann, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter Diätverpflegung jede Form einer frei erhältlichen, hochwertigen Ernährung zur Gesundheitsförderung oder –erhaltung. Daher ist es unerheblich, ob diese Nahrungsmittel aufgrund ärztlicher Verordnung eingenommen werden und ob sie lediglich zur Unterstützung einer medikamentösen Behandlung in ernährungs-therapeutischer Hinsicht oder selbst unmittelbar als Therapeutikum mit heilender Wirkung, als Medikament im medizinischen Sinne eingesetzt werden (s. FG Köln, Urteil v. 10.11.1989 – 7 K 5015/88). Der Gesetzeswortlaut des § 33 (2) S. 3 EStG ist damit hinreichend definiert.