Ferienjobs als „kurzfristige Minijobs“

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Kurzfristige Minijobs sind nicht – wie die regulären Minijobs – auf ein Verdienst von 450 € im Monat begrenzt, sondern es gelten hier keine Verdienstgrenzen. Weiterhin sind die kurzfristigen Minijobs im Bereich der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zahlen also  Sozialversicherungsbeiträge.

Folgende Regeln sind zu beachten: Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf maximal 3 Monate begrenzt, wenn der Minijobber an mindestens 5 Tagen pro Woche arbeitet. Arbeitet er regelmäßig weniger als an 5 Tagen wöchentlich, gilt eine Beschränkung von 70 Arbeitstagen.
Die Grenze von 3 Monate oder 70 Arbeitstage ist strikt zu beachten. Bei deren Überschreitung ist die Beschäftigung kein kurzfristiger Minijob mehr. Ein kurzfristiger Minijob liegt ab dem Zeitpunkt nicht mehr vor, wenn der Arbeitgeber absehen kann, dass die Aushilfe länger als in den die Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen beschäftigt wird.
Besteuert werden die kurzfristige Minijobs entweder individuell nach der Steuerklasse oder – unter weiteren Voraussetzungen – mit 25 % pauschal.
Wer berufsmäßig arbeitet, darf nicht kurzfristig – also versicherungsfrei – beschäftigt werden. Berufsmäßigkeit heißt, dass die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, sondern damit der Lebensunterhalt sichert wird.
Für Klärung von Details und für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.