Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamen Haushalt mit Eltern

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Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind nur dann als Werbungskosten abzuziehen, wenn in der Hauptwohnung ein eigener (Erst-)Hausstand unterhalten wird. Handelt es sich bei der Erst-Wohnung um den Haushalt der Eltern und kann die Haushaltsführung nicht wesentlich mitbestimmt werden, so ist dies für die Finanzverwaltung nicht gegeben und der Ansatz der Kosten der doppelten Haushaltsführung wird versagt.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Beschluss auf folgende Unterscheidung aufmerksam gemacht:

Er unterscheidet in ältere und jüngere Arbeitnehmer, ohne dies aber an entsprechenden Altersgrenzen festzumachen. Bei älteren Arbeitnehmern, also erwachsenen, wirtschaftlich selbständigen und berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, besteht  die Regelvermutung, dass sie die Haushaltsführung dort maßgeblich mitbestimmen. Ihnen kann dieser Haushalt somit als eigener Erst-Hausstand zugerechnet werden, so dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung abziehbar sind. Das gilt insbesondere, wenn die steuerliche Zweitwohnung des Arbeitnehmers am Beschäftigungsort nur eine bloße „Schlafstätte“ ist.
Bei jüngeren Arbeitnehmern, die nach der Beendigung ihrer Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnen, wird regelmäßig kein eigener Erst-Hausstand angenommen, weil sie die Haushaltsführung nicht wesentlich mitbestimmen.
Hinweis: Der BFH weist darauf hin, dass Arbeitnehmer mit Eintritt ihrer Volljährigkeit nicht automatisch als „ältere Arbeitnehmer“ anzusehen sind, so dass es weiterhin von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, ob ein vorhandener Erst-Hausstand angenommen werden kann.